Einige der wichtigsten Themen, die diese Woche im Plenum des Bundestages beraten werden, möchte ich Ihnen hier kurz vorstellen. TOP 3: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

Durch die COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Veranstaltungsverbote mussten lange geplante Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen abgesagt und viele Freizeiteinrichtungen geschlossen werden. Laut Schätzungen des Bundesverbands der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft wurden rund 80.000 Veranstaltungen für März bis Mai abgesagt. Es wird von Schäden in Höhe von 1,25 Mrd. Euro ausgegangen.

Beispielsweise kann eine Vielzahl von bereits erworbenen Eintrittskarten für Freizeitveranstaltungen nicht mehr eingelöst werden. Museen, Freizeitparks oder Schwimmbäder können auf unbestimmte Zeit nicht besucht werden. Inhaber von Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen wären daher nach geltendem Recht berechtigt, die Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts von dem jeweiligen Veranstalter oder Betreiber zu verlangen. Die Veranstalter und Betreiber wären infolge mit einem erheblichen Liquiditätsabfluss konfrontiert und durch die gleichzeitig entstehenden Einnahmeverluste beutet dies für viele eine existenzbedrohende Situation. Hinzukommen Absagen bis weit ins Jahr hinein, die mit erheblichen Konsequenzen für alle Kultur und Medienakteure verbunden sind. Leider sieht das Infektionsschutzgesetz für diese Fälle keine Entschädigung vor, auch nicht nach der aktuellen Überarbeitung.

Die Kultur- und Kreativwirtschaft wird von uns nicht alleine gelassen. Die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen werden mit diesem Gesetz berechtigt, den Inhabern der Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben. Der Gutschein kann dann entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden. Soweit eine Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war, ist der Betreiber berechtigt, dem Nutzungsberechtigten ebenfalls einen Gutschein zu übergeben. Der Inhaber des Gutscheins kann jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder, wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird.

TOP 5: Wissenschaft und Studierende während Corona besonders schützen

Die Corona-Pandemie trifft die gesamte Gesellschaft, Menschen die sich in Ausbildung und Studium befinden oder in der Wissenschaft tätig sind, sind davon nicht ausgenommen. Mit dem Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz, das wir diese Woche in erster Lesung beraten, werden erste Schritte getan um denen zu helfen, die aufgrund der Corona-Pandemie mit Einschränkungen des Wissenschafts- und Hochschulbetriebs zu kämpfen haben.

Damit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler trotz der pandemiebedingten Einschränkungen ihre Qualifizierungsziele erreichen können, verlängern wir die festgelegten Höchstbefristungsgrenzen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, das sich in der Qualifizierungsphase befindet, vorübergehend um sechs Monate.

Wir haben bereits zahlreiche Maßnahmen vorgenommen, damit das BAföG auch während der Pandemie verlässliche und schnelle Unterstützung für Studierende und Auszubildende bietet. Studierende sollen keine finanziellen Nachteile haben, wenn Vorlesungen oder Unterricht an ihrer Hochschule wegen der Corona-Pandemie vorübergehend ausfallen oder der Semesterbeginn verschoben wird. Durch den vorliegenden

Gesetzentwurf werden BAföG-Leistungen während der Corona-Krise auch dann weiter ungekürzt ausgezahlt, wenn sich BAföG-Empfänger und -Empfängerinnen in dieser Zeit in systemrelevanten Bereichen engagieren. Dafür soll das zusätzlich erzielte Einkommen komplett von der Anrechnung freigestellt werden.

Der Gesetzentwurf beinhaltet also wichtige Schritte, reicht aber aus unserer Sicht nichtaus um vor allem Studierende in der aktuellen Situation zu unterstützen. Insbesondere die Notlagen, in die Studierende durch die Corona-Pandemie geraten sind, werden bisher nicht adäquat abgebildet. Im parlamentarischen Verfahren wollen wir weitere Verbesserungen des Gesetzes erreichen, damit Ausbildungen angemessen und qualitätsgesichert zu Ende geführt werden und die laufenden Kosten für Wohnung und Lebensunterhalt auch unter den Vorzeichen der Corona-Krise weitergetragen werden können. Unter anderem erwarten wir ein klares Bekenntnis der Bundesministerin für Bildung und Forschung, Anja Karliczek, dass wegen der absehbaren Unwägbarkeiten das Sommersemester 2020 nicht auf die Regelstudienzeit im BAföG angerechnet wird.

Studierende, die infolge der Corona-Krise ihre Nebentätigkeiten verlieren oder deren Eltern infolge der Corona-Krise nicht mehr zu ihrem Unterhalt herangezogen werden können, müssen einen schnellen, nicht an Stichtage gebundenen und stark vereinfachten Zugang zum BAföG bekommen. Denn sie werden sonst nirgendwo finanziell aufgefangen. Das BAföG ist das Gesetz, um Studierenden zu helfen, die nicht aus eigener Kraft ihre Ausbildung finanzieren können.

TOP 9: Neue Kriterien bei der Prüfung von Unternehmensverkäufen

Der Verkauf von Unternehmen an außereuropäische Erwerber wird zukünftig mit neuen und deutlich strengeren Maßstäben durch das Bundeswirtschaftsministerium geprüft. Nicht zuletzt die Diskussionen um geplante chinesische Beteiligungen am Netzbetreiber 50Hertz oder der Erwerb des Roboterherstellers Kuka durch chinesische Investoren hat die Notwendigkeit einer Investitionsprüfung stärker in den öffentlichen Fokus gerückt.

Bei der Novellierung des Prüfverfahrens, das in dieser Woche in erster Lesung beraten wird, geht es darum, zukünftig kritische Unternehmenserwerbe „vorausschauender“ prüfen zu können mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und europäischen Wirtschaft nachhaltig zu sichern und sie vor einem Ausverkauf zu bewahren. Da in letzter Zeit vermehrt auch andere EU-Mitgliedstaaten entsprechende Prüfverfahren eingeführt haben, rücken nun auch die europäischen Auswirkungen von Unternehmensübernahmen stärker in den Fokus der Prüfung. Es kommt zukünftig darauf an, ob ein Erwerb zu einer „voraussichtlichen Beeinträchtigung“ der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in Deutschland oder Europa führt. Bisher war eine „tatsächliche Gefährdung“ maßgeblich.

TOP 12: Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der Covid-19-Pandemie

Immer mehr Eltern können aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug nicht mehr einhalten: In bestimmten Berufen (z. B. Pflegepersonal, Ärztinnen und Ärzte, Polizistinnen und Polizisten) werden sie dringend an ihrem Arbeitsplatz gebraucht und können weder über Arbeitsumfang noch Arbeitszeit selbst bestimmen. Andere Berufsgruppen sind von Kurzarbeit oder Freistellungen betroffen und geraten während des Elterngeldbezugs in wirtschaftliche Notlagen. Werdende Eltern befürchten aufgrund von Kurzarbeitergeld und Freistellungen für die spätere Elterngeldberechnung Nachteile. Um diese coronabedingten Folgen auszugleichen, werden die Koalitionsfraktionen in dieser Woche eine Reihe von kurzfristigen Anpassungen beraten.

Dem Gesetzentwurf zufolge soll das Elterngeld für Eltern angepasst werden, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten. Da sie jetzt besonders gebraucht werden, können sie ihre Elterngeldmonate aufschieben. Außerdem sollen die Eltern, die zeitgleich Teilzeit arbeiten und sich die Kindererziehung teilen, den Partnerschaftsbonus nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Corona-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Die Neuregelungen sehen zudem vor, dass Eltern und werdende Eltern keinen Nachteil beim Elterngeld haben. Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I wegen Corona reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein.

TOP 15: Verfügbarkeit und Zugang zu geologischen Daten

In dieser Woche berät der Deutsche Bundestag abschließend in zweiter und dritter Lesung den Entwurf der Bundesregierung für ein Geologiedatengesetz. Dieses ersetzt und konkretisiert das Lagerstättengesetz, das seit den 1930er Jahren besteht und sprachlicher und rechtlicher Überarbeitung bedarf.

Durch die neue gesetzliche Grundlage wird zukünftig gewährleistet sein, dass geologische Daten dauerhaft gesichert und sowohl für Behörden als auch für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Das soll u.a. einen besseren und effizienteren Umgang mit dem geologischen Untergrund, mit Rohstoffen oder bei der Energiegewinnung ermöglichen. Auch die geologischen Aufgaben des Bundes und der Länder, wie z. B. die Entwicklung von Planungsgrundlagen und die Suche nach Lagerstätten für radioaktive Abfälle, soll dadurch verbessert werden.

TOP 17: Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld

Diese Woche verabschieden wir im Bundestag ein Gesetz zur Wohngelderhöhung, das Wohngeldempfängerinnen und Empfängern bei den Heizkosten im Kontext der CO2-Bepreisung entlastet.

Gemäß dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung wird ab 2021 eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme eingeführt, dies betrifft also auch Heizkosten. Mit dem vorliegenden Gesetz wird das Wohngeldvolumen ab dem Jahr 2021 um 10 Prozent erhöht, um soziale Härten im Kontext der CO2-Bepreisung zu vermeiden.

Die Entlastung soll zum 1. Januar 2021 in Form einer CO2-Komponente erfolgen und nach der Haushaltsgröße gestaffelt werden. Die CO2-Komponente soll als Zuschlag zur Miete bzw. Belastung in die Wohngeldberechnung eingehen und so zu einem höheren Wohngeld führen. Da das Wohngeld eine einkommensabhängige Leistung ist, fällt das zusätzliche Wohngeld bei Haushalten mit besonders niedrigen Einkommen höher und bei steigendem Einkommen niedriger aus. Von der Entlastung bei der CO2-Bepreisung werden im Jahr 2021 rund 665.000 Haushalte profitieren. Neben den bisherigen Wohngeldhaushalten sind darunter rund 35.000 Haushalte, die durch die Wohngelderhöhung einen erstmaligen oder erneuten Anspruch auf Wohngeld haben werden.

TOP ZP: Änderung des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020

In den vergangenen Wochen haben wir Gespräche unter den Fraktionen aufgenommen, wie wir vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie mit der anstehenden Diätenanpassung umgehen sollen. Das Anpassungsverfahren für die Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Absatz 4 Abgeordnetengesetz) sieht diese jährlich zum 1. Juli vorzunehmende Indexierung anhand der Entwicklung des Nominallohnindex vor. Bei der Übermittlung des Nominallohnindex an den Bundestag am 30. März 2020, konnten die wirtschaftlichen Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie noch nicht berücksichtigt werden. Mit dem Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2020 soll die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung dieses Jahr nicht erfolgen.

Der Deutsche Bundestag kann jederzeit per Gesetz von der Indexierung abweichen und somit eine Aussetzung des Anpassungsverfahrens für einen bestimmten Zeitraum festlegen. Das Verfahren selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt. Die vorgesehene Indexierung stellt die Angemessenheit der Entschädigung sicher und erhöht die Nachvollziehbarkeit der Entschädigungsentwicklung. Der Nominallohnindex bildet außerhalb von Fällen höherer Gewalt, wie sie durch die derzeitige pandemische Lage entstanden sind, die Verdienstentwicklung zeitnah ab. Das Anpassungsverfahren wird zum 1. Juli 2021 wieder entsprechend des dann ermittelten Nominallohnindex durchgeführt.

Weitere Informationen zur aktuellen Plenarsitzungswoche gibt es hier:
http://www.bundestag.de/bundestag/plenum/tagesordnungen