Einige der wichtigsten Themen, die diese Woche im Plenum des Bundestages beraten werden, möchte ich Ihnen hier kurz vorstellen. Insgesamt stehen diesmal 32 Tagesordnungspunkte (TOP) zur Debatte, für die jeweils bis zu 1,5 Stunden angesetzt sind. TOP 11 a und b: Steuerflucht international bekämpfen

Ziel der zwei geplanten Gesetze ist es, den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen über Finanzkonten mit EU-Staaten und Drittstaaten ab 2017 in nationales Recht zu überführen. Zum automatischen Austausch von Kontoinformationen haben sich Oktober 2014 mehr als 50 Staaten auf einer internationalen Steuerkonferenz in Berlin durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet („Mehrseitige Vereinbarung“). Der automatische Austausch erleichtert es deutsche Finanzbehörden, Informationen über Konten aus dem Ausland zu erhalten. Im Gegenzug verpflichten sich andere Vertragsstaaten, Informationen über Finanzkonten von, in Deutschland ansässigen, steuerpflichtigen Personen zu übermitteln. Deutschland wird allerdings nur dann Steuerdaten austauschen, wenn das hohe deutsche Datenschutzniveau eingehalten wird. Steuerhinterzieher können sich also künftig nicht mehr auf den Schutz durch Besteuerungshindernisse durch anonyme Vermögen verlassen: Für Besteuerungszeiträume ab 2016 werden ausländische Kapitalerträge für die deutschen Finanzämter transparent.

TOP 13: Geldwäsche und Terrorfinanzierung aktienrechtlich bekämpfen

Mit dem geplanten Gesetz sollen die Beteiligungsstrukturen von nicht-börsennotierten Aktiengesellschaften transparenter gemacht werden. Damit soll die Arbeit der Ermittlungsbehörden bei Geldwäschedelikten durch eine leichtere Ermittlung der Identität der Aktionäre unterstützt werden. Der Gesetzentwurf setzt damit nicht zuletzt eine Forderung der Financial Action Task Force (FATF) um. Denn die deutsche Inhaberaktie steht im Verdacht, Geldwäsche und Terrorfinanzierung zu begünstigen. Deshalb sollen nicht-börsennotierte Gesellschaften Inhaberaktion künftig nur ausgeben dürfen, wenn der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung der Aktie ausgeschlossen und die Sammelurkunde über die Aktion bei einer regulierten Stelle hinterlegt wird. Zudem enthält der Gesetzentwurf technische Verbesserungen und Klarstellungen im Aktienrecht.

TOP 19: Anerkennung von Berufsqualifikationen vereinfachen

Die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes wurden durch eine EU-Richtlinie modernisiert und vereinfacht. Das Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes setzt diese Richtlinie in nationales Recht um. Es wird beispielsweise die elektronische Übermittlung von Anträgen und Unterlagen eingeführt, wodurch ein einfacherer Zugang zur Anerkennung und raschere Verfahren ermöglicht werden. Darüber hinaus wird die zeitnahe und flexible Aus- und Bewertung von Statistiken durch das Bundesinstitut für Berufsbildung möglich, wodurch die Bundesregierung das Anerkennungsgesetz besser kontinuierlich evaluieren und gegebenenfalls anpassen kann. Grundsätzlich werden durch die Reform die Hürden für den Wechsel in einen anderen EU-Mitgliedstaat sinken und sich die Mobilität erhöhen.

TOP 21. Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge verbessern

Im letzten Jahr hat das Europäische Parlament die Europäische Mobilitätsrichtlinie verabschiedet. Die Richtlinie soll zu Verbesserungen bei Erwerb und Wahrung von Zusatzrentenansprüchen führen und damit Mobilitätshemmnisse abbauen, die sich aus ungünstigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung ergeben könnten. Zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht soll das geplante Gesetz unter anderem die Unverfallbarkeitsfrist von Betriebsrentenanwartschaften für ausgeschiedene Mitarbeiter von aktuell fünf auf drei Jahre herabsetzen. Auch wird das Mindestalter für den Erwerb unverfallbarer Ansprüche von derzeit 25 auf zukünftig 21 Jahre gesenkt. Im Falle von dynamischen Zusagen soll zudem die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft vom ehemaligen Arbeitgeber dynamisiert werden. Diese Neuerungen sollen nicht allein für Arbeitsplatzwechsel zwischen verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten, sondern auch für innerdeutsche Wechsel gelten.

TOP 22: SGB XII ändern, Geduldete in Ausbildung unterstützen

Seit dem 1. Januar 2013 erstattet der Bund den Ländern 75 Prozent, seit 2014 sogar 100 Prozent der Nettoausgaben in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Infolge der dadurch eingetretenen Bundesauftragsverwaltung hat sich Präzisierungsbedarf bei der Vorschrift über die Anrechnung von Einkommen ergeben. Außerdem sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung eine Neuregelung der Vorschrift über die Nachweislegung der Länder für abgerufene Bundesmittel vor. Im Omnibusverfahren sollen zudem ausbildungsbegleitende Hilfen für Geduldete geöffnet werden. Dabei soll eine bereits für den 1. August 2016 normierte Herabsetzung der Voraufenthaltsdauer für Geduldete von vier Jahren auf 15 Monate vorgezogen werden. Auf diese Weise kann der betroffene Personenkreis bestimmte ausbildungsfördernde Leistungen früher in Anspruch nehmen; Ausbildungsabbrüchen wird entgegengewirkt. Schließlich soll auch die Hofabgabeklausel mit dem Gesetz weiterentwickelt werden, indem insbesondere Hinzuverdienstmöglichkeiten für Rentner verbessert und die Abgabemöglichkeiten zwischen Ehegatten erleichtert werden.

TOP 27: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff kommt

Mit dem geplanten Gesetz wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff endlich in die Praxis umgesetzt. Schon im ersten Pflegestärkungsgesetz haben wir im Vorgriff auf diese Reform erhebliche Leistungsverbesserungen durchgesetzt. Durch Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs werden nun weitere notwendige Erleichterungen für die Pflegebedürftigen, ihre Angehörigen sowie die Pflegekräfte kommen. Denn während sich der bisherige Pflegebedürftigkeitsbegriff vor allem auf körperliche Einschränkungen bezog, werden zukünftig auch geistige und psychische Faktoren zuverlässiger erfasst. Insbesondere Menschen mit Demenz erhalten dann bessere Unterstützung. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf u.a. vor, dass die Selbstverwaltung in den nächsten fünf Jahren ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren für die Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen erarbeiten soll. Ein weiterer wichtiger Bestandteil ist die Ausweitung des Personenkreises, für den die Pflegeversicherung künftig Rentenbeiträge entrichten wird. Mit diesem Schritt wollen wir die Absicherung von Pflegepersonen verbessern.

TOP 28: Maßnahmen im Kampf gegen Doping bündeln

Mit dem geplanten Anti-Doping-Gesetz wird die Dopingbekämpfung in Deutschland neu geregelt. Es bündelt die Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung und enthält wesentliche Neuerungen, insbesondere neue Straftatbestände. So werden u.a. die bisher im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelten Verbote und Strafbewehrungen in das Anti-Doping-Gesetz überführt, die bisher im AMG geregelten Verbote durch neue Tatbegehungsweisen sowie durch die ausdrückliche Erfassung auch von Dopingmethoden erweitert, ein strafbewehrtes Verbot des Selbstdopings geschaffen, die Strafbarkeit von Erwerb und Besitz von Dopingmitteln zum Selbstdoping auch bei geringer Menge eingeführt, die bisherigen besonders schweren Fälle als Verbrechenstatbestände ausgestaltet, eine neue Ermächtigung zur Datenübermittlung von Gerichten und Staatsanwaltschaften an die NADA und Vorschriften für die NADA zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten geschaffen.

Weitere Informationen zur aktuellen Plenarsitzungswoche gibt es hier: http://www.bundestag.de/bundestag/plenum/tagesordnungen