Expertenanhörung im Bundestagsausschuss für Tourismus unterstreicht Notwendigkeit zur Änderung im Baurecht des Bundes

Im Streit um die Zu- bzw. Unzulässigkeit von Ferienwohnungen in Wohngebieten ist eine Lösung in Sicht. Noch in diesem Jahr sind entsprechende Änderungen an der Baunutzungsverordnung geplant, die der Deutsche Bundestag beschließen soll. Diese Änderungen werden unter anderem dazu führen, dass die Kommunen vor Ort endlich Rechtssicherheit für ihre Bauleitplanung erhalten, um ein Nebeneinander von Ferien- und Dauerwohnen klar zu regeln. Ziel ist es, das dafür notwendige par-lamentarische Verfahren bis voraussichtlich Dezember abzuschließen und die Ände-rungen zum Januar 2017 in Kraft treten zu lassen.

Wie dringend notwendig diese rechtlichen Änderungen der Baunutzungsverord-nung sind und welche gravierenden Folgen die unklaren Regelungen zu Ferienwoh-nungen in der Baugesetzgebung des Bundes für die Kommunen haben, das hat eine Anhörung des Tourismusschusses des Deutschen Bundestages zu diesem Thema am gestrigen Tag unterstrichen. Im Rahmen dieser Anhörung wurden Experten aus den Bereichen Tourismus und Bauordnung um Stellungnahme gebeten und befragt. Unter ihnen war auf Empfehlung des SPD-Bundestagsabgeordneten Frank Junge, der Mitglied im Tourismusausschuss ist, auch Rainer Karl, der als Bürgermeister der Stadt Ostseebad Kühlungsborn die Vielschichtigkeit des Problems auf Grund seiner täglichen Arbeit kennt.

Die Experten, die Ausschussmitglieder und die Vertreter der Bundesregierung wa-ren sich einig darüber, dass das Problem jetzt durch die Änderungen der Baunut-zungsverordnung gelöst werden soll.

„Wir stehen endlich kurz vor dem Ziel“, äußert Frank Junge, der für seine Fraktion der zuständige Berichterstatter für dieses Thema ist. „Vor ca. zwei Jahren konnte niemand in Deutschland den Streit nachvollziehen, den wir vor allem an der meck-lenburgischen Ostseeküste bei Ferienwohnungen hatten. Wir standen lange allein mit unserer Forderung, geltendes Bundesrecht zu ändern. Zwischenzeitlich ist es gelungen, ein anderes Problembewusstsein bei den Abgeordneten in meiner Frak-tion und im zuständigen Bauministerium zu erzeugen. Darüber freue ich mich wirk-lich sehr, denn am Ende war das ausschlaggebend dafür, dass wir jetzt die Ände-rungen am Baurecht des Bundes vornehmen werden.“

Ansätze zur Änderung der Baunutzungsverordnung

Aus gesetzgeberischer Sicht stehen gegenwärtig zwei Ansätze im Raum, wie man über eine Anpassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zur rechtssicheren Anwendung von Bebauungsplänen kommen kann.

Ansatz 1:
Ferienimmobilien könnten als eigene zulässige Nutzungsart in die Baugebietstypen (z. B. Allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet, etc.) nach §§ 2 bis 7 BauNVO aufgenommen werden.
Für die einzelnen Baugebietstypen kann explizit geregelt werden, ob Ferienwoh-nungen allgemein, ausnahmsweise oder nicht zulässig sind. Bestehende Pläne und Genehmigungen wären von der Neuregelung grundsätzlich nicht berührt. Städte und Gemeinden, die Ferienwohnungen zulassen wollen, könnten dann jedoch über eine relativ einfache Änderung bestehender Bebauungspläne Ferienwohnungen zu-lassen.

Ansatz 2:
Es könnte die Zuordnung von Ferienimmobilien zu einer bestehenden Nutzungsart (z.B. Gleichsetzung mit Wohnen, Beherbergungsbetrieb oder sonstigen nicht stö-renden Gewerbebetrieb, etc.) erfolgen. Dadurch wären sie überall dort zulässig, wo bisher auch die entsprechende Nutzungsart zulässig ist und war - also auch rückwirkend. Die Städte und Gemeinden müssten ihre Bebauungspläne nur darauf hin überprüfen, ob durch die Neuregelung Ferienimmobilien bei ihnen bereits mit abgedeckt sind oder nicht. Erforderlichenfalls müssten die bestehenden Pläne an-gepasst werden. Würde sich der Gesetzgeber auf eine Gleichsetzung von Feri-enimmobilien mit nicht störenden Gewerbebetrieben festlegen, würden reine Wohngebiete (§3 BauNVO) jedoch außen vor bleiben, denn dort sind nicht stören-de Gewerbebetriebe nicht zulässig.